Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 30 Fällen und wegen Beihilfe zum Betrug in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten W. hat es - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 21 Fällen, wegen Beihilfe zum Betrug in 16 Fällen und wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Arbeitsentgelt in fünf Fällen (für den Beitragszeitraum ab August 2004 gemäß § 266a Abs. 2 Nr. 1 StGB n.F.) eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Gegen das Urteil wenden sich beide Angeklagte mit der Revision. Der Angeklagte M. hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg. Seine weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten W. sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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