I. Streitpunkt ist, ob eine Bank Vergütungen, die sie im Zusammenhang mit der Änderung der Vertragsgrundlage von ihr ausgegebener Darlehen vereinnahmt hat, passiv abgrenzen kann.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine Genossenschaftsbank, ist Rechtsnachfolgerin einer eingetragenen Genossenschaft (B), die ebenfalls Bankgeschäfte betrieb. Im Streitjahr 1998 vereinnahmte die B von etlichen Kreditkunden Vergütungen, die Letztere im Zusammenhang mit auf ihren Wunsch vor Ablauf des jeweiligen Festzinszeitraums erfolgten Zinsänderungen zu zahlen hatten und die teilweise als "Vorfälligkeitsentschädigungen" bezeichnet wurden.
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