BFH - Urteil vom 18.10.2000
X R 70/97
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 440

Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten

BFH, Urteil vom 18.10.2000 - Aktenzeichen X R 70/97

DRsp Nr. 2001/511

Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten

Aufwendungen für eine Vorfälligkeitsentschädigung, die wegen der vorzeitigen Rückzahlung eines betrieblichen Kredits im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung angefallen ist, sind keine den laufenden Gewinn mindernden Betriebsausgaben, sondern Veräußerungskosten i.S. des § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb seit 1989 auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ein ... als Einzelunternehmen. Zur Finanzierung hatte sie u.a. einen Kredit bei einer Hypothekenbank in Höhe von 750 000 DM aufgenommenen, der zu 81,16 % betrieblich veranlasst war.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 9. November 1993 veräußerte die Klägerin das Betriebsgrundstück nebst Inventar für 1 650 000 DM. Der Käufer verpflichtete sich, 1 500 000 DM auf ein Notaranderkonto zu zahlen. Mit diesem Betrag sollten die Grundpfandrechtsgläubiger, u.a. die Hypothekenbank, befriedigt werden. § 4 Abs. 2 des Kaufvertrags verpflichtete die Klägerin, die Restforderungen der Grundpfandgläubiger abzulösen. Für den Restkaufpreis wurde Ratenzahlung vereinbart. Der Besitzübergang war für den 1. Januar 1994 vorgesehen.