FG Köln, vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 10 K 4320/96
DRsp Nr. 2002/2386
Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten
Die anlässlich der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung ist nur dann bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn bereits bei der Veräußerung so unwiderruflich über den verbleibenden Restkaufpreis verfügt wird, dass er in seiner Verwendung unmittelbar zur Erzielung von Vermietungseinkünften aus einem bestimmten Objekt festgelegt ist.
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