BFH - Beschluss vom 02.03.2005
IX B 184/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1067
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 237/00

Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen IX B 184/03

DRsp Nr. 2005/6605

Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass zwar auch Aufwendungen wegen eines beruflich veranlassten Umzugs WK i.S. des § 9 Abs. 1 EStG sein können. Ein Abzug ist aber insoweit ausgeschlossen, als vorrangig die steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen ist; das gilt insbesondere für Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Hypothekendarlehens (Vorfälligkeitsentschädigung) entstehen, wenn die Ablösung wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.