FG Niedersachsen, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 237/00
Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug
BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen IX B 184/03
DRsp Nr. 2005/6605
Vorfälligkeitsentschädigung bei beruflich veranlasstem Umzug
Es ist höchstrichterlich geklärt, dass zwar auch Aufwendungen wegen eines beruflich veranlassten Umzugs WK i.S. des § 9 Abs. 1EStG sein können. Ein Abzug ist aber insoweit ausgeschlossen, als vorrangig die steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen ist; das gilt insbesondere für Kosten, die aufgrund der vorzeitigen Ablösung eines Hypothekendarlehens (Vorfälligkeitsentschädigung) entstehen, wenn die Ablösung wegen des Verkaufs des fremdfinanzierten Hauses notwendig ist.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
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