Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1. Entgegen der Ansicht der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist die Rechtsfrage,
ob Vorfälligkeitsentschädigungen --in Abgrenzung zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 1990 IX R 8/85 (BFHE 159, 488, BStBl II 1990, 464) und vom 23. April 1996 IX R 5/94 (BFHE 180, 374, BStBl II 1996, 595)-- bei Ablösung von Darlehen im Zusammenhang mit der Veräußerung von zuvor vermieteten Immobilien als Werbungskosten dann zu erfassen sind, wenn die Einkünfteerzielungsabsicht aus in der Einkunftsart liegenden Gründen aufgegeben wird,
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