Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die von den Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) hervorgehobenen Fragen nach der steuerrechtlichen Behandlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die anfällt, weil ein zur Finanzierung einer Kommanditbeteiligung aufgenommenes Darlehen im Zusammenhang mit der teilweisen Veräußerung dieser Beteiligung vorzeitig zurückgeführt wurde, sind von der Rechtsprechung geklärt, damit nicht grundsätzlich bedeutsam i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und rechtfertigen es auch nicht, die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen.
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