Die Klägerin war die zweite Ehefrau des am 5. Dezember 1996 verstorbenen (D), dem das 1 312 m große, mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück (L) gehörte. D. schenkte der Klägerin im Jahre 1992 das hälftige Miteigentum an dem Grundstück in L. Die ihm verbliebene Miteigentumshälfte vererbte er seiner am 11. April 1997 nachverstorbenen (T) aus erster Ehe, (C), die ihrerseits von ihrer Tante (H) und ihrem Onkel (K) zu gleichen Teilen beerbt worden ist. H übertrug durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1998 ihren Anteil am ungeteilten Nachlass der T, in dem sich im Wesentlichen nur der hälftige Miteigentumsanteil an dem Grundstück in L befand, schenkweise auf die Klägerin.
Der Beklagte nahm die Schenkung zum Anlass, den Grundstückswert "zum 19.2.1998" gesondert festzustellen, und zwar im Mindestwertverfahren mit dem um 20. v. H. ermäßigten Bodenrichtwert auf den 1. Januar 1996, mithin abgerundet auf (1 312 m x 1 000,00 DM/m ./. 20 % =) 1 049 000,00 DM, für die Klägerin anteilig auf ein Viertel dieses Betrages (262 250,00 DM).
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