FG Münster - Urteil vom 31.03.2004
8 K 6492/01 F
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15a ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 306
EFG 2004, 1750

Vorherige Berichtigung eines Bilanzansatzes als Voraussetzung einer Bilanzänderung; Abgrenzung von Gesellschafter-Kapitalkonten und Darlehenskonten; Abgrenzung von Vorabgewinn und Sondervergütung für Zwecke des § 15a EStG

FG Münster, Urteil vom 31.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 6492/01 F

DRsp Nr. 2004/14015

Vorherige Berichtigung eines Bilanzansatzes als Voraussetzung einer Bilanzänderung; Abgrenzung von Gesellschafter-Kapitalkonten und Darlehenskonten; Abgrenzung von Vorabgewinn und Sondervergütung für Zwecke des § 15a EStG

1. Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 S. 2 EStG setzt eine vorangegangene Bilanzberichtigung i.S.v. § 4 Abs. 2 S. 1 EStG voraus. Eine solche liegt nur vor, wenn eine Bilanzposition berichtigt wird. Als Bilanzposition kommen dabei u.a. Gesellschafter-Darlehens- oder Gesellschafter-Kapitalkonten in Betracht. 2. Die Abgrenzung zwischen einem Gesellschafter-Kapital- und einem Darlehenskonto richtet sich danach, ob Zu- und Abgänge gesellschafts- oder schuldrechtlicher Natur sind. Von einem Kapitalkonto ist hiernach insbesondere dann auszugehen, wenn auf dem Konto Verluste verbucht werden und der Kontostand beim Ausscheiden des Gesellschafters oder anläßlich der Liquidation besonders berücksichtigt wird. 3. Von einer Sondervergütung i.S.v. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist - in Abgrenzung zum Gewinnvorab - nur dann auszugehen, wenn die Vergütung nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags handelsrechtlich als Unkosten zu behandeln und auch dann zu zahlen ist, wenn kein Gewinn erwirtschaftet wird.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 S. 1, 2 ; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; EStG § 15a ;

Entscheidungsgründe: