BFH - Urteil vom 23.07.1997
X R 106/94
Normen:
EStG § 10e Abs. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2470
BB 1998, 410
BFH/NV 1998, 258
BFHE 184, 56
BStBl II 1998, 15
DStR 1997, 1925
DStZ 1998, 138
NJW 1998, 2384
NZM 1998, 349
Vorinstanzen:
FG München,

Vorkosten bei Aufgabe der Eigennutzungsabsicht

BFH, Urteil vom 23.07.1997 - Aktenzeichen X R 106/94

DRsp Nr. 1997/9772

Vorkosten bei Aufgabe der Eigennutzungsabsicht

»1. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG steht dem Steuerpflichtigen nur zu, wenn er die von ihm angeschaffte oder hergestellte Wohnung später tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt (Anschluß an das Senatsurteil vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916). 2. Hatte der Steuerpflichtige vor Bezugsfertigkeit der Wohnung die Eigennutzungsabsicht aufgegeben und sich stattdessen zu deren Vermietung entschlossen, kann er von dem Zeitpunkt an, zu dem sich die Vermietungsabsicht anhand objektiver Umstände feststellen läßt, vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Vor einer solchen Absichtsänderung entstandene Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6, § 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Im Juni 1988 erwarb die Klägerin zwei im Rohbau befindliche, nebeneinander liegende Eigentumswohnungen, die zu einer Wohnung umgestaltet und Anfang Dezember 1989 bezugsfertig wurden.

Durch notariellen Vertrag vom 19. Januar 1990 veräußerte die Klägerin die Wohnung; Nutzungen und Lasten gingen am 1. Februar 1990 auf den Erwerber über.