I.
Streitig ist der Abzug von Erhaltungsaufwendungen und die Gewährung des Grundförderbetrags gem. § 10 e Abs. 1 EStG.
Die Kl sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Im Streitjahr 1987 erzielten sie u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Ärzte und aus Vermietung und Verpachtung.
Mit notariellem Vertrag vom 11.12.1986 erwarben die Kl ein Zweifamilienhaus in der F.-Str. ... in ... (Baujahr: 1895; im Folgenden: F-Str.). Nach den Bestimmungen des Vertrages gingen Besitz, Nutzen und Lasten mit Wirkung vom 20.12.1986 auf die Kl über. Zu diesem Zeitpunkt war die Wohnung im Erdgeschoss vermietet. Hierfür erzielten die Kl eine Miete in Höhe von monatlich 830 DM (im Streitjahr für die Monate Januar - Juli). Die Wohnung im 1. Stock war von der Verkäuferin bis Dezember 1986 bewohnt.
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