BFH - Urteil vom 28.05.1998
X R 21/95
Normen:
EStG § 10e, § 26, § 26b;
Fundstellen:
BB 1998, 1782
BB 1998, 2038
BFH/NV 1998, 1423
BFHE 186, 271
BStBl II 1998, 563
DB 1998, 1744
DStZ 1998, 799
NJW 1999, 520
NZM 1998, 935
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Vorkosten bei Wohnungserwerb durch Mieter

BFH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen X R 21/95

DRsp Nr. 1998/19141

Vorkosten bei Wohnungserwerb durch Mieter

»1. Wird ein Darlehen für die Finanzierung einer eigengenutzten Wohnung --unter Einbehalt des vereinbarten Disagios-- erst nach Bezug der Wohnung ausbezahlt, ist das Disagio nicht nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar (Anschluß an das Senatsurteil vom 8. Juni 1994 X R 26/92, BFHE 174, 535, BStBl II 1994, 930). 2. Hat der Eigentümer die eigengenutzte Wohnung bereits vor der Anschaffung als Mieter bewohnt, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e Abs. 6 EStG, wenn er das wirtschaftliche Eigentum an der Wohnung erlangt, d.h. regelmäßig mit dem Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. 3. Erwerben Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung (§ 26 Abs. 1 EStG) vorliegen, eine Wohnung zu Miteigentum, die einer der Ehegatten bereits vor der Anschaffung als Mieter bewohnt hat, beginnt die erstmalige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e Abs. 6 EStG in dem Zeitpunkt, in dem nach dem notariellen Kaufvertrag Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf die Miteigentümerehegatten übergehen. Wann der andere Miteigentümerehegatte einzieht, ist unerheblich.«

Normenkette:

EStG § 10e, § 26, § 26b;

Gründe: