BFH - Urteil vom 15.03.2005
X R 3/03
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 § 52 Abs. 14 S. 6 ; EigZulG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1070
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9055/00

Vorkostenabzug

BFH, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen X R 3/03

DRsp Nr. 2005/6566

Vorkostenabzug

Für die VZ 1995 und später konnte der Abzug von Schuldzinsen als Vorkosten für Wohnungen, mit deren Herstellung nach dem 31.12.1995 begonnen wurde, auch in den Fällen ohne Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot abgeschafft werden, in denen die Anschaffung des Grundstücks bereits vor dem 1.1.1996 erfolgt war.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 § 52 Abs. 14 S. 6 ; EigZulG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Dezember 1991 als Miteigentümer die ideelle Hälfte an einem unbebauten Grundstück, dessen andere ideelle Grundstückshälfte B erwarb. Weil der Kläger und B auf dem Grundstück ein Doppelhaus errichten wollten, wurde das Grundstück geteilt. Bereits im Streitjahr 1995 hielt B an dem gemeinsamen Bauprojekt nicht mehr fest. Daraufhin erwarb der Kläger auch das zweite Grundstück. Er beabsichtigte nunmehr, das Doppelhaus als alleiniger Bauherr zu errichten. Das von vornherein erworbene Grundstück wollte der Kläger für eigene Wohnzwecke bebauen, das hinzuerworbene Grundstück wollte er vermieten.