I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb im Dezember 1991 als Miteigentümer die ideelle Hälfte an einem unbebauten Grundstück, dessen andere ideelle Grundstückshälfte B erwarb. Weil der Kläger und B auf dem Grundstück ein Doppelhaus errichten wollten, wurde das Grundstück geteilt. Bereits im Streitjahr 1995 hielt B an dem gemeinsamen Bauprojekt nicht mehr fest. Daraufhin erwarb der Kläger auch das zweite Grundstück. Er beabsichtigte nunmehr, das Doppelhaus als alleiniger Bauherr zu errichten. Das von vornherein erworbene Grundstück wollte der Kläger für eigene Wohnzwecke bebauen, das hinzuerworbene Grundstück wollte er vermieten.
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