FG Niedersachsen - Urteil vom 26.05.2004
15 K 347/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1682

Vorkostenabzug; Eigengenutzte Wohnung; Selbstnutzungsabsicht; Fertigstellungsabsicht - Fertigstellung und Selbstnutzung beim Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.05.2004 - Aktenzeichen 15 K 347/01

DRsp Nr. 2005/10224

Vorkostenabzug; Eigengenutzte Wohnung; Selbstnutzungsabsicht; Fertigstellungsabsicht - Fertigstellung und Selbstnutzung beim Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG

1. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 EStG setzt voraus, dass die in Betracht kommenden Aufwendungen unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Boden zusammenhängen. 2. Das Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs hat zur Folge, dass lediglich die mit der tatsächlich hergestellten oder angeschafften Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen begünstigt sind. 3. Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass zuvor eine Wohnung angeschafft oder hergestellt worden ist. Die tatsächliche Fertigstellung und anschließende Selbstnutzung ist materielle Tatbestandsvoraussetzung für den Vorkostenabzug. Die bloß darauf gerichtete Absicht des Stpfl. reicht nicht aus.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schuldzinsen und andere Aufwendungen als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden können.