BFH - Urteil vom 27.08.1997
X R 105/94
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2418
BFH/NV 1998, 267
BFHE 184, 344
BStBl II 1998, 18
DB 1998, 113
DStZ 1998, 170
NZM 1998, 86
Vorinstanzen:
FG München,

Vorkostenabzug für Heizöl und Müllabfuhrgebühren?

BFH, Urteil vom 27.08.1997 - Aktenzeichen X R 105/94

DRsp Nr. 1997/9764

Vorkostenabzug für Heizöl und Müllabfuhrgebühren?

»Kosten für Heizöl, das nach dem Bezug der Wohnung verbraucht wird, sowie im voraus bezahlte Müllabfuhrgebühren sind nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau kauften ein Einfamilienhaus, das am 1. Juli 1991 fertiggestellt wurde und seit 28. Juli 1991 von ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 machte der Kläger vergeblich vor Bezug der Wohnung bezahlte Kosten für Heizöl (1793 DM), das nach Bezug verbraucht wurde, und im voraus bezahlte Müllabfuhrgebühren (70 DM) als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 1991 war erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 966 veröffentlicht.

Mit der Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Verletzung des § 10e Abs. 6 EStG.

Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt unter Einschränkung seines Klageantrags, die Revision hinsichtlich des Streitpunkts Heizöl zurückzuweisen.

II.