I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau kauften ein Einfamilienhaus, das am 1. Juli 1991 fertiggestellt wurde und seit 28. Juli 1991 von ihnen zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 machte der Kläger vergeblich vor Bezug der Wohnung bezahlte Kosten für Heizöl (1793 DM), das nach Bezug verbraucht wurde, und im voraus bezahlte Müllabfuhrgebühren (70 DM) als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Der Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid für 1991 war erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1994, 966 veröffentlicht.
Mit der Revision rügt der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Verletzung des § 10e Abs. 6 EStG.
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt unter Einschränkung seines Klageantrags, die Revision hinsichtlich des Streitpunkts Heizöl zurückzuweisen.
II.
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