BFH - Urteil vom 22.01.2003
X R 69/01
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 766

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG; anschaffungsnaher Aufwand

BFH, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen X R 69/01

DRsp Nr. 2003/6410

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG; anschaffungsnaher Aufwand

1. § 10 e Abs. 6 EStG enthält keine von § 255 HGB abweichende Definition. Aus der Bezugnahme zum Begriff der WK bei den Einkünften aus VuV folgt vielmehr, dass die Begriffe AK und HK in dem im ESt-Recht verwendeten Sinn zu verstehen sind.2. Der Nutzungswert einer Heizungsanlage wird durch den Austausch einer Ölheizung gegen eine Gasheizung nicht deutlich erhöht.3. Ob Türen, Zargen und Fußböden weitgehend ausgetauscht wurden, ist unerheblich, da diese den Standard eines Wohngebäudes nicht im Wesentlichen bestimmen.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit notariellem Vertrag vom 12. Dezember 1991 erwarben sie ein im Jahr 1973 errichtetes Einfamilienhaus. Im Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten am 1. Juni 1993 räumten die Verkäufer das Anwesen vertragsgemäß. Von dem Gesamtkaufpreis entfielen 106 944 DM auf das Grundstück und 213 248 DM auf das Gebäude.