BFH - Urteil vom 17.05.2000
X R 13/97
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2193
BFH/NV 2000, 1534
BFHE 192, 463
DB 2000, 2200
DStR 2000, 1863
NZBau 2001, 205
NZM 2001, 722
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

BFH, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen X R 13/97

DRsp Nr. 2000/7634

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

»Kündigt der Steuerpflichtige den mit einem Generalunternehmer geschlossenen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses, um den Auftrag an andere Baufirmen zu vergeben, kann er die nach einem Rechtsstreit an den Generalunternehmer geleistete Abstandszahlung sowie die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehen.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ließ durch seinen Architekten am 15. Mai 1991 einen Bauantrag für ein Einfamilienhaus stellen, das auf einem später --durch notariellen Kaufvertrag vom 15. August 1991-- erworbenen Grundstück errichtet werden sollte. Auf Vermittlung der Grundstücksverkäuferin schloss der Kläger am 18. Juli 1991 mit einem Bauunternehmen einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses entsprechend den Plänen und Leistungsbeschreibungen des Architekten zu einem Gesamtpreis von 605 000 DM ab.