BFH - Urteil vom 17.05.2000
X R 87/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2193
BFH/NV 2000, 1535
BFHE 192, 467
DB 2000, 2201
NJW 2001, 3360
NZBau 2001, 202
NZM 2001, 720
Vorinstanzen:
FG Sachsen,

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

BFH, Urteil vom 17.05.2000 - Aktenzeichen X R 87/98

DRsp Nr. 2000/7635

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG bei vergeblichen Aufwendungen

»Aufwendungen für nicht erbrachte Herstellungsleistungen (hier Anzahlungen für die Errichtung eines Fertighauses) sind nach § 10e Abs. 6 EStG als Vorkosten abziehbar, wenn das ursprünglich geplante Objekt gleichwohl verwirklicht und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Abziehbare Vorkosten entstehen erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Nichterbringung der Herstellungsleistungen feststeht und der Steuerpflichtige mit der Erfüllung seiner Forderung gegen den Bauunternehmer auf Rückzahlung der Vorausleistungen nicht mehr rechnen kann.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute-- erwarben von einer Vertriebsgesellschaft für eine amerikanische Fertighausfirma (im Folgenden Verkäuferin) durch notariellen Grundstücksvertrag vom 2. August 1991 ein bestimmtes Flurstück sowie ein von der Verkäuferin auf diesem Flurstück zu errichtendes Fertighaus, für das sie am 5. Februar 1991 bereits 2 500 DM anbezahlt hatten. Der Kaufpreis betrug 383 600 DM und entfiel in Höhe von 350 000 DM auf das Haus. Die erste Rate des Kaufpreises in Höhe von 40 000 DM war mit dem Tag der Beurkundung des Vertrags fällig.