BFH - Urteil vom 22.01.2003
X R 45/99
Normen:
EStG § 10e Abs. 6 ; FördG § 7 ; HGB § 255 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 760
ZfIR 2004, 172

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG; Disagio

BFH, Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen X R 45/99

DRsp Nr. 2003/6095

Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG; Disagio

1. § 10 e Abs. 6 EStG enthält keine von § 255 HGB abweichende Definition. Aus der Bezugnahme zum Begriff der WK bei den Einkünften aus VuV folgt vielmehr, dass die Begriffe AK und HK in dem im ESt-Recht verwendeten Sinn zu verstehen sind.2. Aufwendungen, die der erstmaligen Fertigstellung des Gebäudes dienen, sind HK.3. Werden Ausstattungsmerkmale eines noch nicht fertiggestellten Hauses ausgetauscht, ist das im Regelfall noch Teil des Herstellungsvorgangs.4. Bei der Frage, ob durch Baumaßnahmen der Wohnstandard des Gebäudes gesteigert wurde, sind auch die nach § 7 FördG begünstigten Baumaßnahmen einzubeziehen.5. Ein Disagio ist bei Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG insoweit zu berücksichtigen, als es auf die Zeit vor Bezug des Gebäudes entfällt.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 6 ; FördG § 7 ; HGB § 255 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben am 10. Dezember 1993 ein Grundstück mit aufstehendem Einfamilienhaus, das laut Vertrag "im Bau befindlich" war. Der Kaufpreis einschließlich der Nebenkosten belief sich auf 543 451,12 DM, von dem 178 233 DM (= 32,8 v.H.) auf das Gebäude entfielen. Nach dem Einzug versahen sie das Gebäude mit Außenputz und einer Wärmedämmung und ersetzten die einfach verglasten durch isolierverglaste Fenster.