I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden für das Streitjahr (1989) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erwarb im Jahr 1989 ein Grundstück, auf dem sie ein Einfamilienhaus für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken errichten wollte. Mit notariellem Vertrag vom 21. April 1993 veräußerte die Klägerin das Grundstück wieder. Mit Schreiben vom 28. November 1996 teilten die Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) mit, dass sie die Absicht zum Bau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Ende des Jahres 1991 aufgegeben hätten.
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