FG Köln - Urteil vom 16.08.2007
3 K 3231/07
Normen:
FGO § 66 Abs. 3; EStG § 10e Abs. 6; GVG § 17;

Vorkostenabzug vor Bezug - Bezugsfertigkeit von Wohnungen

FG Köln, Urteil vom 16.08.2007 - Aktenzeichen 3 K 3231/07

DRsp Nr. 2009/13298

Vorkostenabzug vor Bezug - Bezugsfertigkeit von Wohnungen

1. Die Zuständigkeit eines Finanzgerichts wird durch eine Änderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt. 2. Ein Vorkostenabzug gemäß § 10e Abs. 6 EStG ist nur bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung möglich. 3. Wann ein Gebäude fertiggestellt und zumutbar bewohnbar ist, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. 4. Bezugsfertigkeit ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten ausgeführt sind und nur noch unwesentliche Restarbeiten verbleiben. 5. Wohnungen können im Allgemeinen als fertiggestellt/bezugsfertig angesehen werden, wenn die Türen und Fenster eingebaut, Anschlüsse für Strom und Wasserversorgung, die Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind und die Möglichkeit zur Einrichtung einer Küche besteht.

Normenkette:

FGO § 66 Abs. 3; EStG § 10e Abs. 6; GVG § 17;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.