BFH - Beschluss vom 15.07.2010
VIII B 103/09
Normen:
StraBEG § 10 Abs. 2 S. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1785
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2435/08 AO

Vorläufige Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) wegen der Ungewissheit über den zu erklärenden besteuerungsrelevanten Lebenssachverhalt

BFH, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen VIII B 103/09

DRsp Nr. 2010/14970

Vorläufige Abgabe einer strafbefreienden Erklärung nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) wegen der Ungewissheit über den zu erklärenden besteuerungsrelevanten Lebenssachverhalt

1. NV: Die strafbefreiende Erklärung nach dem StraBEG steht einer vorbehaltlosen Steuerfestsetzung gleich und kann vom Erklärenden nicht mit anderen Rechtsfolgen ausgestattet werden. 2. NV: Insbesondere kann der Steuerpflichtige seine Erklärung nicht mit der Wirkung des § 165 AO vorläufig abgeben.

Normenkette:

StraBEG § 10 Abs. 2 S. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 1; AO § 165 Abs. 2 S. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder wegen Verfahrensmängeln der angefochtenen Entscheidung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

1.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht (sog. Klärungsbedürftigkeit) und die im angestrebten Revisionsverfahren gegen das angefochtene Urteil geklärt werden kann (sog. Klärungsfähigkeit; vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, m.w.N.).