FG Münster - Beschluss vom 29.10.2009
8 V 2848/09 Kg
Normen:
EStG § 74; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2;

Vorläufige Abzweigung von Kindergeld durch Regelungsanordnung

FG Münster, Beschluss vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 8 V 2848/09 Kg

DRsp Nr. 2009/28879

"Vorläufige" Abzweigung von Kindergeld durch Regelungsanordnung

1. Ist glaubhaft gemacht, dass ein kindergeldberechtigtes Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem in Ausbildung befindlichen Kind nicht erfüllt hat, hat das Kind gemäß § 114 FGO Anspruch auf "vorläufige" Abzweigung bis zur Entscheidung seiner Klage auf Abzweigung des Kindergelds nach § 74 EStG, sofern die Regelung notwendig ist, den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. 2. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht der Regelungsanordnung nicht zwingend entgegen.

Normenkette:

EStG § 74; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Abzweigung des Kindergelds an die Antragstellerin (Astin.), die Tochter der Beigeladenen (Beigl.).