Die Beschwerde, mit der sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) wendet und mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht, hat keinen Erfolg, weil die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung haben und die Verfahrensfehler nicht ausreichend bezeichnet worden sind.
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