FG München - Urteil vom 23.01.2014
15 K 905/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 1; AO § 165 Abs. 1 S. 2; AO § 165 Abs. 2 S. 1;

Vorläufige Einkommensteuerveranlagungen über zwölf Jahre hinweg im Hinblick auf die Einkunftserzielungsabsicht einer zur Vermietung vorgesehenen, langjährig renovierten und leerstehenden, zeitweise selbstgenutzten Immobilie

FG München, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 15 K 905/12

DRsp Nr. 2014/18564

Vorläufige Einkommensteuerveranlagungen über zwölf Jahre hinweg im Hinblick auf die Einkunftserzielungsabsicht einer zur Vermietung vorgesehenen, langjährig renovierten und leerstehenden, zeitweise selbstgenutzten Immobilie

1. Das FA darf Einkommensteuerbescheide nach § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO teilweise vorläufig erlassen, wenn die Einkunftserzielungsabsicht bezüglich einer leerstehenden, zur Vermietung vorgesehenen Immobilie erst aufgrund einer mehrjährigen, über den einzelnen Veranlagungszeitraum hinausgehenden Betrachtung beurteilt werden kann. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist insoweit nach § 171 Abs. 8 AO solange gehemmt, bis das FA positive Kenntnis vom Bestehen oder Nichtbestehen der Einkunftserzielungsabsicht hat. 2. Da bei der Feststellung des Bestehens oder der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht als innere Tatsache äußere Umstände über einen längeren Zeitraum hinweg als Indizien heranzuziehen und im Rahmen der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind, kann die Ungewissheit über das Bestehen der Einkünfteerzielungsabsicht ggf. viele Jahre bestehen und dementsprechend eine vorläufige Veranlagung über viele Jahre hinweg rechtfertigen.