FG Hessen - Beschluss vom 30.08.2019
12 V 591/19
Normen:
AO § 258;

Vorläufige Einstellung der betriebenen Vollstreckung des Rückforderungsbescheids der Familienkasse bei Unbilligkeit

FG Hessen, Beschluss vom 30.08.2019 - Aktenzeichen 12 V 591/19

DRsp Nr. 2022/15336

Vorläufige Einstellung der betriebenen Vollstreckung des Rückforderungsbescheids der Familienkasse bei Unbilligkeit

Tenor

1.

Die von der Antragsgegnerin betriebene Vollstreckung des Rückforderungsbescheids der Familienkasse vom 23.01.2019 wird einstweilen eingestellt.

2.

Die einstweilige Einstellung erfolgt solange bis die Antragsgegnerin gegenüber dem Gericht nachgewiesen hat, dass sie für die Vollstreckung zuständig ist.

3.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4.

Die Beschwerde wird zugelassen.

5.

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

Normenkette:

AO § 258;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, die von der Antragsgegnerin betriebene Vollstreckung des Rückforderungsbescheids der Familienkasse Hessen vorläufig einzustellen.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Bescheid der Familienkasse Hessen vom 23.01.2019 wurde die Kindergeldfestsetzung gegenüber der Antragstellerin für ihre am 18.03.1995 geborene Tochter A ab Oktober 2017 aufgehoben und Kindergeld für den Zeitraum von Oktober 2017 bis Juli 2018 in Höhe von 1.934 € zurückgefordert.