FG Hamburg - Beschluss vom 02.03.2020
6 V 4/20
Normen:
FGO § 38 Abs. 1;

Vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus einem Kindergeldrückforderungsbescheid

FG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2020 - Aktenzeichen 6 V 4/20

DRsp Nr. 2022/8057

Vorläufige Einstellung der Vollstreckung aus einem Kindergeldrückforderungsbescheid

Der Antrag auf einstweilige Anordnung der vorläufigen Einstellung der Vollstreckung aus einem Kindergeldrückforderungsbescheid kann nicht auf die mögliche sachliche oder örtliche Unzuständigkeit der Agentur für Arbeit Recklinghausen (Inkasso-Service) gestützt werden. Denn die Vollstreckung wird in eigener Verantwortung durch die zuständigen Hauptzollämter betrieben (Abschnitt V 32.2 Abs. 1 Satz 2 DA-KG 2019).

Normenkette:

FGO § 38 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege eines Antrags auf einstweilige Anordnung, die Vollstreckung aus einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vorläufig einzustellen und ein gepfändetes Guthaben auszuzahlen.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2012 hob die Familienkasse Hamburg (die Rechtsvorgängerin der Familienkasse Nord) der Bundesagentur für Arbeit die Festsetzung des Kindergeldes für den Sohn der Klägerin (A, geb. am ... 1999) ab April 2008 auf und forderte das von April 2008 bis März 2012 gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 8.422 € von der Klägerin zurück mit der Begründung, dass das Kind den Haushalt der Klägerin am 1. April 2008 verlassen habe.