SG Saarbrücken, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 35/21
Vorläufige Gewährung einer Arzneimitteltherapie mit dem Medikament EteplirsenGrundsätze der grundrechtsorientierten LeistungsauslegungFehlende Weiterverfolgung des Zulassungsverfahrens durch den Arzneimittelhersteller
LSG Saarland, Beschluss vom 23.11.2021 - Aktenzeichen L 2 KR 16/21 B ER
DRsp Nr. 2022/14642
Vorläufige Gewährung einer Arzneimitteltherapie mit dem Medikament EteplirsenGrundsätze der grundrechtsorientierten LeistungsauslegungFehlende Weiterverfolgung des Zulassungsverfahrens durch den Arzneimittelhersteller
1. Ein Leistungsanspruch auf Versorgung mit dem Arzneimittel Eteplirsen (Exondys 51) besteht auch nicht nach den Grundsätzen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung aus der Regelung des § 2 Abs 1aSGB V. Sie begründet keinen Anspruch auf Fertigarzneimittel für eine Indikation, für die eine Genehmigung in einem Zulassungsverfahren nach VO (EG) Nr 726/2004 (juris: EGV 726/2004) abzulehnen war. Dazu genügt es, dass der Ständige Ausschuss für Humanarzneimittel ein im Ergebnis ablehnendes Gutachten erstellte, ohne dass der Antragsteller das Verfahren weiterverfolgt (BSG vom 11.9.2018 - B 1 KR 36/17 R - juris RdNr 15ff = GesR 2019, 38; vom 13.12.2016 - B 1 KR 10/16 R = BSGE 122, 181 = SozR 4-2500 § 2 Nr 6, RdNr 18ff).2. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 4.7.2019 einen Anordnungsanspruch auf Versorgung mit Eteplirsen (Exondys) bejaht hatte, ging er von einer Weiterverfolgung des Zulassungsverfahrens durch den Hersteller aus (LSG Saarbrücken vom 4.7.2019 - L 2 KR 6/19 B ER - juris RdNr 33 = A&R 2019, 185), was sich jedoch nicht bestätigt hat.
Tenor
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