1 Durch notariellen Vertrag vom 1. Dezember 1981 erwarb die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann je zur Hälfte eine Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft.
Der Kaufpreis betrug 642.000 DM. Dem Gesellschaftsanteil war ein bestimmtes Grundstück zugeordnet, nämlich das Gebäude in der . Der Beklagte ging deshalb davon aus, daß der notarielle Vertrag der Grunderwerbsteuer unterliege. Mit Verfügung vom 28. Februar 1985 fragte der Beklagte bei der Prozeßbevollmächtigten wegen der Höhe der Gegenleistung an. Es ergebe sich, daß der Gesamtaufwand höher sei, als der Kaufpreis für die Beteiligung. Deshalb werde um nähere Angaben darüber gebeten, welche Leistungen der Gesamtaufwand beinhalte.
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