SG Saarbrücken, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 9/21
Vorläufige Leistungen nach Maßgabe des Leistungskatalogs des SGB VBegründung einer VersicherungspflichtKeine Bildung zweier verschiedener 5-Jahres-Zeiträume
LSG Saarland, Beschluss vom 21.05.2021 - Aktenzeichen L 2 KR 4/21 B ER
DRsp Nr. 2022/15990
Vorläufige Leistungen nach Maßgabe des Leistungskatalogs des SGB VBegründung einer VersicherungspflichtKeine Bildung zweier verschiedener 5-Jahres-Zeiträume
1. Die in § 6 Abs 3a S 2 SGB V genannte "Hälfte dieser Zeit" bezieht sich dem Wortlaut und Systematik nach auf die in Satz 1 genannten "in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht". Die Bildung zweier verschiedener 5-Jahres-Räume dürfte im Gesetz keine Stütze finden (anders: Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 24.10.2019).2. Es mag sein, dass die Begründung einer Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 11SGB V für zuvor nicht gesetzlich versicherte Bestandsrentner und insbesondere die Anwendung des § 5 Abs 2 S 3 SGB V auf Bestandsrentner vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Ein möglicher entgegenstehender Wille hat jedoch nicht Ausdruck im Wortlaut des Gesetzes gefunden, sodass ein Anspruch des Bestandsrentners auf Aufnahme in die KVdR nicht ausgeschlossen erscheint.
Tenor
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