FG Niedersachsen - Urteil vom 05.01.2010
8 K 46/08
Normen:
AO § 165; AO § 171 Abs. 8 Satz 1;

Vorläufige Steuerfestsetzung; Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.01.2010 - Aktenzeichen 8 K 46/08

DRsp Nr. 2010/23152

Vorläufige Steuerfestsetzung; Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO

1. Zum Begriff der Liebhaberei. 2. Wurde die Steuer vorläufig festgesetzt, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. 3. Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn das FA davon positive Kenntnis hatte und die Tatbestandsmerkmale für die endgültige Steuerfestsetzung feststellen kann. 4. Hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht ist eine Ungewissheit i. S. des § 165 AO nur gegeben, wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können. Die Ungewissheit besteht nicht mehr, wenn die maßgeblichen (Hilfs-)Tatsachen entstanden sind und dies dem FA bekannt ist.

Normenkette:

AO § 165; AO § 171 Abs. 8 Satz 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Verluste aus einem Briefmarkenhandel steuerlich berücksichtigt werden können oder ob eine steuerlich nicht beachtliche Liebhaberei vorliegt.

Die Klägerin sowie der am 15. Juli 2005 verstorbene Ehemann erzielten in den Streitjahren als Angestellte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit.