FG Nürnberg, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen I 241/99
DRsp Nr. 2001/2383
Vorläufige Steuerfestsetzung; Beseitigung der
Wird ein Steuerbescheid hinsichtlich der negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vorab entstandene Werbungskosten) für vorläufig erklärt mit der Erläuterung, daß die Bebauungsabsicht noch ungewiß bzw. nicht nachgewiesen ist, so begründet der Umstand, daß der Steuerpflichtige in späteren Veranlagungszeiträumen die weiter vorläufige Festsetzung dieser Einkünfte mit 0 DM hingenommen und danach keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr erklärt hat, kein positive Kenntnis des Finanzamts vom Wegfall der Bauabsicht und damit der Einkunftserzielungsabsicht.