I.
Streitig ist, ob eine zunächst bestehende Ungewissheit über die Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erst im Zuge einer Betriebsprüfung oder schon mit dem Verkauf des landwirtschaftlichen Betriebes und der Erklärung des daraus resultierenden Veräußerungsgewinns beseitigt wurde, so dass die Festsetzungsfrist schon vor Beginn der Betriebsprüfung abgelaufen war.
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