1. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks i.S.d. § 165AO können nur im Verfahren gegen den ursprünglichen Steuerbescheid geltend gemacht werden.2. Zum Umfang der Vorläufigkeit muß dem Steuerpflichtigen im Steuerbescheid oder in den Erläuterungen zwar mitgeteilt werden, welche Tatsachen das FA als ungewiß ansieht. Die Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks kann sich aber auch aus seiner Begründung oder aus anderen Umständen im Wege der Auslegung ermitteln lassen.3. Die fehlende Begründung des Vorläufigkeitsvermerks führt nur zu dessen Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zur Nichtigkeit.
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