BFH - Urteil vom 31.05.2006
X R 9/05
Normen:
AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1951
BFH/NV 2006, 1900
BFHE 213, 199
BStBl II 2006, 858
DB 2006, 2045
DStR 2006, 1548
NVwZ-RR 2007, 628
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 396/02

Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen

BFH, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen X R 9/05

DRsp Nr. 2006/22580

Vorläufige Steuerfestsetzung: Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen"

»1. Ist eine Steuer "im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden bzw. andere gerichtliche Verfahren" vorläufig festgesetzt, so bezieht sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf solche Verfahren, die bereits im Zeitpunkt der Festsetzung beim EuGH, beim BVerfG, beim BFH oder bei einem anderen obersten Bundesgericht anhängig sind. 2. Die Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheids "hinsichtlich der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)" erstreckt sich, soweit sie im Hinblick auf die gegen den BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2000 XI B 75/99 (BFH/NV 2001, 773) erhobene Verfassungsbeschwerde (Az. des BVerfG: 2 BvR 587/01) verfügt worden ist, nur auf die Frage, ob auch bei zusammenveranlagten Ehegatten eine individuelle Kürzung des Vorwegabzugs dergestalt möglich ist, dass jedenfalls demjenigen Ehegatten, der nicht durch vorwegabzugschädliche Arbeitgeberleistungen begünstigt worden ist, ein eigener Vorwegabzug von 3 068 EUR verbleibt.«

Normenkette:

AO (1977) § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, Abs. 2 S. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 ;

Gründe: