LG Frankfurt/Main, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 114/21
Vorläufige Unterlassung der Bewerbung eines ArzneimittelsWerbung ohne Angabe von FundstellenAngabe einer Fachinformation als FundstelleÜbertragbarkeit der Grundsätze der Novembermann-Rechtsprechung des BGH auf das LauterkeitsrechtMehrere Abmahnungen zu im Wesentlichen gleichen Verletzungshandlungen als eine gebührenrechtliche Angelegenheit
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 6 W 43/21
DRsp Nr. 2022/1802
Vorläufige Unterlassung der Bewerbung eines ArzneimittelsWerbung ohne Angabe von FundstellenAngabe einer Fachinformation als FundstelleÜbertragbarkeit der Grundsätze der Novembermann-Rechtsprechung des BGH auf das LauterkeitsrechtMehrere Abmahnungen zu im Wesentlichen gleichen Verletzungshandlungen als eine gebührenrechtliche Angelegenheit
1. Den Anforderungen des § 6HWG ist nicht genüge getan, wenn mit den Ergebnissen einer wissenschaftlichen Studie unter Angabe der Fachinformation als Fundstelle geworben wird. Der Schutzzweck der Norm ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn die unmittelbare Fundstelle angegeben wird.2. Beanstandet der Gläubiger das konkrete Verhalten des Schuldners unter zwei rechtlichen Gesichtspunkten (hier: § 6HWG und § 5UWG), muss bei der Unterwerfung zur Erreichung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr hinreichend deutlich erklärt werden, dass diese beide rechtlichen Gesichtspunkte erfasst.
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