Auf die Berufung der Verfügungsklägerin zu 1) wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 25. Mai 2007 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Den Verfügungsbeklagten wird es einstweilen (bis zur Entscheidung in der Hauptsache), längstens bis zum 31. Dezember 2008, untersagt, selbst oder durch die A., mit nachstehend genannten Unternehmen Kontakt aufzunehmen oder zu pflegen mit der Absicht, als Verkäufer und/oder Auftragnehmer Verträge über Warenlieferungen und/oder Leistungen im Bereich "Handel- und Projektgeschäfte mit Stahlerzeugnissen aller Art" anzubahnen, abzuschließen, zu vermitteln, zu erfüllen oder sonstwie weiter zu bearbeiten:
1) - 250) pp.
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