OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2007
6 U 124/07
Normen:
BGB § 305; HGB § 75f; BGB § 138;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 54/07

Vorläufige Unterlassung der weiteren Bearbeitung bereits angebahnter GeschäfteZulässigkeit von WettbewerbsbeschränkungenAnerkennenswertes Schutzbedürfnis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 6 U 124/07

DRsp Nr. 2020/14265

Vorläufige Unterlassung der weiteren Bearbeitung bereits angebahnter Geschäfte Zulässigkeit von Wettbewerbsbeschränkungen Anerkennenswertes Schutzbedürfnis

Wettbewerbsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn sie örtlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschreiten und dieses Maß wird durch das anerkennenswerte Bedürfnis bestimmt, den begünstigten Teil davor zu schützen, dass der andere Teil die Erfolge seiner Arbeit illoyal verwertet oder in sonstiger Weise zu Lasten des begünstigten Teils missbräuchlich nutzt.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin zu 1) wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 25. Mai 2007 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Den Verfügungsbeklagten wird es einstweilen (bis zur Entscheidung in der Hauptsache), längstens bis zum 31. Dezember 2008, untersagt, selbst oder durch die A., mit nachstehend genannten Unternehmen Kontakt aufzunehmen oder zu pflegen mit der Absicht, als Verkäufer und/oder Auftragnehmer Verträge über Warenlieferungen und/oder Leistungen im Bereich "Handel- und Projektgeschäfte mit Stahlerzeugnissen aller Art" anzubahnen, abzuschließen, zu vermitteln, zu erfüllen oder sonstwie weiter zu bearbeiten:

1) - 250) pp.