Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 9. Mai 2022 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter der Voraussetzung einer vertragsärztlichen Verordnung mit dem Medikament Biomo-Lipon 600 zu versorgen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsache-Verfahren
Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Instanzen zu erstatten.
Dem Antragsteller wird Prozesskotenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.
I.
Der Antragsteller begehrt – zum zweiten Mal im Wege Einstweiligen Rechtsschutzes - die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Versorgung seiner Person mit dem apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Biomo-Lipon.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|