LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 29.09.2022
L 4 KR 230/22 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 34; SGB V § 31; SGB V § 92;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 305/22

Vorläufige Versorgung mit dem apothekenpflichtigen Arzneimittel Biomo-LiponProgredientes ErkrankungsbildBegriff der lebensbedrohlichen Erkrankung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 230/22 B

DRsp Nr. 2022/17408

Vorläufige Versorgung mit dem apothekenpflichtigen Arzneimittel Biomo-Lipon Progredientes Erkrankungsbild Begriff der lebensbedrohlichen Erkrankung

Lebensbedrohlich sind auch Erkrankungen, die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung wertungsmäßig vergleichbar sind, wie der nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 9. Mai 2022 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter der Voraussetzung einer vertragsärztlichen Verordnung mit dem Medikament Biomo-Lipon 600 zu versorgen bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsache-Verfahren S 10 KR 326/22 vor dem Sozialgericht Hannover.

Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Instanzen zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskotenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 34; SGB V § 31; SGB V § 92;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt – zum zweiten Mal im Wege Einstweiligen Rechtsschutzes - die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Versorgung seiner Person mit dem apothekenpflichtigen, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Biomo-Lipon.