LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 14.10.2022
L 4 KR 373/22 B
Normen:
SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 34; SGB V § 31; SGB V § 92;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 372/22

Vorläufige Versorgung mit dem Arzneimittel Dekristol 20.000Progredientes ErkrankungsbildNicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf einen KrankheitsverlaufBegriff der lebensbedrohlichen Erkrankung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.10.2022 - Aktenzeichen L 4 KR 373/22 B

DRsp Nr. 2022/17351

Vorläufige Versorgung mit dem Arzneimittel Dekristol 20.000 Progredientes Erkrankungsbild Nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf einen Krankheitsverlauf Begriff der lebensbedrohlichen Erkrankung

Lebensbedrohliche Erkrankungen sind auch die mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankungen, wie der nicht kompensierbare Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 27. Juli 2022 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter der Voraussetzung einer vertragsärztlichen Verordnung mit Dekristol 20.000 Weichkapseln zu versorgen.

Die Antragsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Instanzen zu erstatten.

Dem Antragsteller wird Prozesskotenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., I., bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2; SGB V § 34; SGB V § 31; SGB V § 92;

Gründe

I.