OVG Bremen - Beschluss vom 25.02.2022
1 B 487/21
Normen:
LFGB § 40 Abs. 1a; BGB § 121 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 17.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 2439/21

Vorläufiger Rechtschutz gegen eine Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen; Unverzügliche Veröffentlichung lebens- oder futtermittelrechtlicher Verstöße; Orientierung an der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB; Geringerer objektiver Informationswert der Information über einen länger zurückliegenden Verstoß

OVG Bremen, Beschluss vom 25.02.2022 - Aktenzeichen 1 B 487/21

DRsp Nr. 2022/4758

Vorläufiger Rechtschutz gegen eine Veröffentlichung von lebensmittelrechtlichen Verstößen; Unverzügliche Veröffentlichung lebens- oder futtermittelrechtlicher Verstöße; Orientierung an der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB; Geringerer objektiver Informationswert der Information über einen länger zurückliegenden Verstoß

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Veröffentlichung lebens- oder futtermittelrechtlicher Verstöße unverzüglich im Sinne des § 40 Abs. 1a LFGB erfolgt, ist eine Orientierung an der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB naheliegend, die ein behördliches Handeln ohne schuldhaftes Zögern voraussetzt.2. Die Information über einen länger zurückliegenden Verstoß enthält einen geringeren objektiven Informationswert und vermag damit einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG des betroffenen Unternehmens in der Regel nicht in demselben Maße zu rechtfertigen wie eine aktuelle Information. Veranlasst aber der betroffene Grundrechtsträger selbst maßgeblich Verfahrensverzögerungen, wäre es unbillig, wenn sich dies im Ergebnis zu seinen Gunsten auswirkte.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - vom 17. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.