FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.09.2013
3 V 932/13
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; FGO § 114 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1; AO § 125;

Vorläufiger Rechtsschutz bei Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Steuerbescheiden Tatsachen, die einen Anordnungsgrund rechtfertigen

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 3 V 932/13

DRsp Nr. 2014/1603

Vorläufiger Rechtsschutz bei Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Steuerbescheiden Tatsachen, die einen Anordnungsgrund rechtfertigen

1. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden, wenn Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Steuerbescheiden erhoben ist und nicht auch zugleich bei Gericht ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der für nichtig erachteten Bescheide gestellt wird. 2. Die den Anordnungsgrund rechtfertigenden Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei der Vollstreckung zu erwarten sind. Deshalb sind Umstände wie die Bezahlung von Steuern, die möglicherweise nach einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren zu erstatten wären, eine zur Bezahlung von Steuern notwendige Kreditaufnahme, ein Zurückstellen betrieblicher Investitionen oder eine Einschränkung des gewohnten Lebensstandards für sich allein keine Anordnungsgründe.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; FGO § 114 Abs. 1; FGO § 41 Abs. 1; AO § 125;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren hinsichtlich der Vollstreckung aus Einkommensteuerbescheiden, von denen die Antragsteller meinen, sie seien nichtig, vorläufigen Rechtsschutz durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung.