I. Das Finanzgericht (FG) hat das Begehren des Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1993 bis 1995 sowie der Entscheidungen über Zinsen zur Einkommensteuer 1993 bis 1995 und über den Solidaritätszuschlag für 1995 durch den mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluß (zum Teil als unzulässig, zum Teil als unbegründet) abgelehnt und die Beschwerde hiergegen ausdrücklich nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung hat der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 sowie Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde eingelegt und beantragt, die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß zuzulassen.
Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat hiervon Kenntnis erhalten.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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