Vorläufiger Rechtsschutz gegen Arrestanordnung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Arrestanordnung vom 02.05.2002
FG München, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 13 V 2750/02
DRsp Nr. 2003/7812
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Arrestanordnung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Arrestanordnung vom 02.05.2002
1. Nach Ablauf der in § 324 Abs. 3AO vorgesehenen Monatsfrist für die Vollziehung der Arrestanordnung fehlt wegen der ohnehin nicht mehr statthaften Vollziehung für den Antrag auf Ausetzung der Vollziehung das Rechtsschutzinteresse.2. Eine Aufhebung der Vollziehung kommt nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Werts der erlangten Sicherheit in Betracht.