FG München - Urteil vom 01.04.2003
13 V 2750/02
Normen:
AO § 324 Abs. 1 ; AO § 324 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Arrestanordnung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Arrestanordnung vom 02.05.2002

FG München, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 13 V 2750/02

DRsp Nr. 2003/7812

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Arrestanordnung; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Arrestanordnung vom 02.05.2002

1. Nach Ablauf der in § 324 Abs. 3 AO vorgesehenen Monatsfrist für die Vollziehung der Arrestanordnung fehlt wegen der ohnehin nicht mehr statthaften Vollziehung für den Antrag auf Ausetzung der Vollziehung das Rechtsschutzinteresse. 2. Eine Aufhebung der Vollziehung kommt nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Werts der erlangten Sicherheit in Betracht.

Normenkette:

AO § 324 Abs. 1 ; AO § 324 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 3 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin (AStin) betreibt einen Großhandel mit Textilien und Geschenkartikeln.