FG Hamburg - Beschluss vom 24.04.2002
VI 8/02
Normen:
FGO § 114 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf schlichte Änderung

FG Hamburg, Beschluss vom 24.04.2002 - Aktenzeichen VI 8/02

DRsp Nr. 2002/13599

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf schlichte Änderung

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Antrages auf schlichte Änderung kann nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gewährt werden.

Normenkette:

FGO § 114 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I. Die Antragstellerin ist von Beruf Politologin und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger sowie aus freiberuflicher Tätigkeit. Für das Streitjahr 1999 machte sie diverse Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger und bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit u.a. eine Ansparabschreibung von 20.000 DM für den Kauf eines Pkw für Recherchearbeiten mit geplanten Anschaffungskosten von 50.000 DM geltend. Mit Einkommensteuerbescheid (ESt-Bescheid) 1999 vom 05.09.2000 ließ der Antragsgegner verschiedene Werbungskosten unberücksichtigt. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 11.09.2000. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens beanstandete der Antragsgegner, dass bestimmte Positionen nicht ausreichend dargetan worden seien und kündigte eine Verböserung an, weil die Ansparabschreibung zu Unrecht gewährt worden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.10.2001 berücksichtigte der Antragsgegner weitere Werbungskosten, setzte die ESt aber mit Rücksicht auf die Versagung der Ansparabschreibung höher fest.