Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2020 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Kosten werden für das gesamte Verfahren nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung von Forderungen des Antragsgegners mit der Einrede der Verjährung.
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