FG Hamburg - Beschluss vom 05.02.2002
V 286/01
Normen:
FGO § 69 § 114 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 855

Vorläufiger Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 05.02.2002 - Aktenzeichen V 286/01

DRsp Nr. 2002/9450

Vorläufiger Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren

Vorläufiger Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren, wenn die Unwirksamkeit der einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde liegenden Steuerbescheide geltend gemacht wird

Normenkette:

FGO § 69 § 114 ;

Tatbestand:

I. Der Antragsteller - Ast - befindet sich seit 1980 in Vollstreckung. Am 16.12.1988 ging bei dem Antragsgegner - Ag - die am 9.12.1988 unterschriebene Einkommensteuererklärung 1985 sowie Vermögensteuererklärungen auf den 1.1.1984 und 1.1.1986 des Ast ein. In der Einkommensteuererklärung erklärte der Ast bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a. einen Gewinnanteil aus der K... GmbH & Co. in Höhe von 200.953 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.038.410 DM. Lt. Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1985 vom 7.7.1987 war der Veräußerungsgewinn mit Bescheid vom selben Tage auf 1.049.612,50 DM festgestellt worden.