BFH - Beschluß vom 17.01.2000
II S 6/99
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1100

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO

BFH, Beschluß vom 17.01.2000 - Aktenzeichen II S 6/99

DRsp Nr. 2000/5961

Vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 FGO

1. Ein Antrag nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 FGO auf AdV der VSt-Bescheide 1990 bis 1995 nebst Zinsfestsetzungen ist unzulässig, wenn das Hauptsacheverfahren die Einheitsbewertung des BV auf den 01.01.1984 und 1986 betrifft, weil mittlerweile die Hauptfeststellungen der Einheitswerte des BV auf den 01.01.1989 und 1993 durchzuführen waren. 2. Vorläufiger Rechtsschutz nach § 69 Abs. 3 FGO kann nicht weiter reichen als der im Hauptsacheverfahren erzielbare Rechtsschutz.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Nach einer Außenprüfung bei der Antragstellerin, einer GmbH, für den Prüfungszeitraum 1983 bis 1985 verblieben mehrere Streitpunkte. Einer betraf mit Auswirkung auf die Körperschaftsteuer und die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die dem Geschäftsführer der Antragstellerin im Dezember 1985 gegebene Pensionszusage, ein anderer mit Auswirkung nur auf die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens die Frage, in welcher Höhe Investitionszulagen auf Maschinen und Einrichtungsgegenstände zu Teilwertabschlägen berechtigen.