BFH - Urteil vom 17.06.2010
III R 42/09
Normen:
AO § 9 Satz 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; Vorläufiges Europäisches Abkommen über soziale Sicherheit Art. 2 Abs. 1 Buchst. d;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 30.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1031/08

Vorläufiges Europäisches Abkommen über soziale Sicherheit (VEA): Kindergeldanspruch eines türkischen Staatsbürgers

BFH, Urteil vom 17.06.2010 - Aktenzeichen III R 42/09

DRsp Nr. 2010/16571

Vorläufiges Europäisches Abkommen über soziale Sicherheit (VEA): Kindergeldanspruch eines türkischen Staatsbürgers

Ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten besteht nach dem Vorläufigen Europäischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 11. Dezember 1953 für türkische Staatsbürger ein Anspruch auf Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie für einen deutschen Staatsbürger.

Normenkette:

AO § 9 Satz 2; EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; Vorläufiges Europäisches Abkommen über soziale Sicherheit Art. 2 Abs. 1 Buchst. d;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger, hält sich seit Ende 1995 in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) auf. Er lebt mit seiner Familie in einer Gemeinschaftsunterkunft und erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Eine Erwerbstätigkeit ist ihm nicht gestattet. Das Asylverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Am 4. Mai 2006 beantragte der Kläger rückwirkend Kindergeld für seine im Januar 1996, August 1998, Dezember 1999 und Oktober 2003 geborenen Kinder. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte den Antrag ab. Den Einspruch wies sie durch Einspruchsentscheidung vom 6. Mai 2008 zurück.