Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Einkommensteuerbescheid 2003 um die Nebenbestimmung der Vorläufigkeit gem. § 165 Abs. 1 S. 1 AO zu ergänzen ist.
Die Kläger werden als Eheleute vom beklagten Finanzamt zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der WA Dental GmbH (WAD GmbH). Der Sitz der WAD GmbH befindet sich in xxxxx O.
Die Kläger reichten für das Kalenderjahr 2003 bei dem Beklagten eine Einkommensteuererklärung ein, in der sie u.a. Einkünfte des Ehemannes aus nichtselbständiger Tätigkeit als Geschäftsführer der WAD GmbH i.H.v. 64.252,90 EUR erklärten. Die Kläger wurden vom Beklagten mit Einkommensteuerbescheid vom 27.12.2004 erklärungsgemäß veranlagt.
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