FG Nürnberg - Urteil vom 22.01.2010
7 K 218/09
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 1;

Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheides bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2010 - Aktenzeichen 7 K 218/09

DRsp Nr. 2010/6545

Vorläufigkeit eines Einkommensteuerbescheides bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO ist insbesondere in Fällen gerechtfertigt, in denen die Voraussetzungen der Steuer erst durch Beurteilung eines längeren Zeitraums festgestellt werden können, wie z. B. bei der Frage, ob der Steuerpflichtige Gewinn- oder Überschusserzielungsabsicht hat oder ob es sich um Liebhaberei handelt.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist noch die Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger wurden für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger und Vertreter der Klägerin ist Steuerberater und erzielte Einkünfte aus selbständiger wie nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus einer Leibrente der gesetzlichen Rentenversicherung.