Streitig ist noch die Vorläufigkeit des Einkommensteuerbescheides bezüglich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Kläger wurden für das Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger und Vertreter der Klägerin ist Steuerberater und erzielte Einkünfte aus selbständiger wie nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus einer Leibrente der gesetzlichen Rentenversicherung.
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